1. Hauptstück
Regelungsinhalt
§ 1
Diese Verordnung regelt
- 1. die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,
- 2. das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz,
- 3. die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz,
- 4. das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz und
- 5. die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise für die Zahnärztliche Assistenz und die Prophylaxeassistenz.
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