8. Abschnitt
EWR-Berufszulassung und Nostrifikation Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufszulassung
§ 36
(1) Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung im Rahmen einer EWR-Berufszulassung sind an einem Lehrgang bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und zu absolvieren.
(2) Hinsichtlich der Zulassung zum Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung gilt § 13 Abs. 1.
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