Anrechnung der praktischen Ausbildung bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz
§ 15
(1) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung bei inhaltlicher und umfangmäßiger Gleichwertigkeit in folgenden Fällen anzurechnen:
- 1. bei Wechsel des /der Dienstgebers/-in während der Ausbildung und
- 2. bei im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Ordinationsassistenz absolvierten Praktika.
(2) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Praktika in der Ordinationsassistenz in der Dokumentation über die praktische Ausbildung (§ 24) zu vermerken.
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