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§ 7 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

2. Hauptstück

Natürliche Personen

1. Abschnitt

Allgemeines Voraussetzungen

§ 7.

(1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

  1. 1. die volle Handlungsfähigkeit,
  2. 2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,
  3. 3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  4. 4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
  5. 5. ein Berufssitz.

(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als

  1. 1. Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter und die Ausübung einer mindestens dreijährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen,
  2. 2. Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und die Ausübung einer mindestens eineinhalbjährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen und
  3. 3. Personalverrechner ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner und die Ausübung einer mindestens eineinhalbjährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen.

(3) Die Voraussetzung einer erfolgreich abgelegten Fachprüfung gemäß Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Fachprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung mehr als sieben Jahre zurückliegt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass er seit Ablegung der Prüfung überwiegend beruflich fachlich tätig war.

(4) Unter beruflichen fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner erforderlich sind. Tätigkeiten, die die bei Bilanzbuchhaltungsberufen festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194353