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§ 54 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufhebung der Suspendierung

§ 54.

Die Behörde hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155971