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§ 52k BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Strafbarkeit juristischer Personen

§ 52k.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Behörde hat Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gemäß § 52j Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

  1. 1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
  3. 3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 52j Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 52j Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(3) (Verfassungsbestimmung) Bei einem Verstoß der in Abs. 1 genannten Person gegen § 52j Abs. 1 kann gegen die juristische Person eine Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro verhängt werden. Bei einem Verstoß der in Abs. 1 genannten Person gegen § 52j Abs. 2 kann eine Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe des infolge des Verstoßes erzielten Gewinnes, sofern sich dieser beziffern lässt, andernfalls in Höhe von zumindest 400 Euro und höchstens bis zu 1 000 000 Euro festgesetzt werden. Zur Bemessung der Geldstrafe ist die Bestimmung des § 52j Abs. 3 sinngemäß heranzuziehen.

(4) Über die nach dieser Bestimmung verhängten Verwaltungsstrafen oder Maßnahmen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen. Die für die Verhängung von Disziplinar- und Verwaltungsstrafen anzuwendenden Verfahrensbestimmungen bleiben unberührt.

(5) Die Behörde kann von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person absehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

Schlagworte

Disziplinarstrafe

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194390

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