Öffentliche Bestellung – Eintragung
§ 26
(1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
(2) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)