vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Mündlicher Prüfungsteil

§ 22

Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Gegenständen zu umfassen:

  1. 1. Berufsrecht,
  2. 2. Personalverrechnung,
  3. 3. Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, der doppelten Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist,
  4. 4. Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist und
  5. 5. Grundlagen und Anwendung der Informationstechnologie in der Personalverrechnung.

Stichworte