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Artikel 6 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

TEIL III

Aufnahme in den Vorsorgefonds und Ausscheiden aus dem Vorsorgefonds

Artikel 6

(1) Wird ein Angestellter/eine Angestellte in den Vorsorgefonds als Vollmitglied aufgenommen, so werden ihm/ihr über seinen/ihren Antrag die von ihm/ihr für zu berücksichtigende Versicherungszeiten geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung erstattet, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG. Der Antrag ist binnen 18 Monaten nach der Aufnahme in den Vorsorgefonds beim zuständigen Träger der Pensionsversicherung zu stellen.

(2) Stichtag für die Feststellung der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des zuständigen Trägers der Pensionsversicherung ist der Tag der Aufnahme des/der Angestellten in den Vorsorgefonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, anderenfalls der diesem Tag folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Bei verspäteter Zahlung sind sie zu verzinsen entsprechend dem jeweils geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG für das Jahr, in dem der Antrag beim Träger der Pensionsversicherung einlangt.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der österreichischen Pensionsversicherung, die aus Versicherungszeiten erhoben werden können, für die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt jeder Anspruch auf laufende Leistungen, wobei die Pension und alle zusätzlichen Zuschüsse noch für den Monat fällig sind, der dem Einlangen des Antrages nach Absatz 1 beim Versicherungsträger folgt.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155472

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