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§ 9 ZG-EKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.2017

Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne

§ 9.

(1) Wenn der Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung Kapital- oder Stimmrechtsanteile von mehr als 50 vH an der zentralen Gegenpartei oder anderweitig die Kontrolle über die zentrale Gegenpartei erlangt, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an der zentralen Gegenpartei verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung (Abs. 2), zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Abs. 3) sowie zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur der zentralen Gegenpartei (Abs. 4) zu enthalten.

(2) Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Beteiligungserwerbs und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. Diese umfassen insbesondere:

  1. 1. die geschäftsstrategischen Ziele und Überlegungen für den Beteiligungserwerb;
  2. 2. die mittelfristigen Vermögens-, Finanz- und Ertragsziele;
  3. 3. die angestrebten Synergieeffekte in der zentralen Gegenpartei;
  4. 4. die mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten einschließlich Neuausrichtungen bei angebotenen Leistungen, Zielpublikum und der Neuzuweisung von Ressourcen mit Auswirkungen auf die zentrale Gegenpartei;
  5. 5. eine geplante Änderung in der Finanzstruktur der zentralen Gegenpartei;
  6. 6. allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und Integration der zentralen Gegenpartei in die Konzern- und Gruppenstruktur des Erwerbers; dies hat eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur Führung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe zu enthalten;
  7. 7. Ausführungen zur Bereitschaft und wirtschaftlichen Fähigkeit, der zentralen Gegenpartei zukünftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen, die Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Finanzpläne für jeweils die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung sowohl für die zentrale Gegenpartei als auch für den Konzern. Diese haben insbesondere

  1. 1. die prognostizierten Kapitalkennziffern,
  2. 2. die erwarteten aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen,
  3. 3. die Angaben zur Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen einschließlich des Betriebs- und Rechtsrisikos gemäß Art. 3, des Kredit-, Gegenparteiausfall- und Marktrisikos gemäß Art. 4 sowie des Geschäftsrisikos gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien, ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2013 S. 37, und sonstiger wesentlichen Risiken und
  4. 4. einen Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte

    zu enthalten.

(4) Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur der zentralen Gegenpartei haben alle wesentlichen Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur der zentralen Gegenpartei zu enthalten und dabei insbesondere Folgendes anzuführen und zu beschreiben:

  1. 1. die Zusammensetzung und Aufgabenbereiche der Unternehmensorgane und der von ihnen eingesetzten zentralen Ausschüsse, wobei der Risikoausschuss, der Prüfungsausschuss und der Vergütungsausschuss jedenfalls zu den zentralen Ausschüssen zählen;
  2. 2. die Rechnungslegungsmethoden und Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse sowie wesentliche Änderungen dieser Methoden und Verfahren; diese Ausführungen haben auch Angaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der internen Revision, der Compliance-Funktion, der Geldwäscheprävention und dem Risikomanagement sowie hinsichtlich Änderungen bei leitenden Mitarbeitern einschließlich des Leiters der internen Revision, des Compliance-Beauftragten und des Leiters des Risikomanagements zu enthalten;
  3. 3. die eingesetzten IT-Systeme, die IT-Sicherheit sowie wesentliche Änderungen dieser Systeme einschließlich Änderungen bei der Strategie zur Auslagerung von IT-Funktionen, beim Datenflussdiagramm, bei der verwendeten internen und externen Software, bei den Verfahren und Instrumenten zur Daten- und Systemsicherheit einschließlich Datensicherung, bei den Notfallplänen zur Gewährleistung der Betriebskontinuität und bei der Protokollierung;
  4. 4. die Grundsätze für die Delegation und Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und -prozessen auf andere Unternehmen oder Personen, einschließlich Angaben zu den betroffenen Geschäftsaktivitäten, zur Auswahl der Dienstleister, zu den wesentlichen, in Auslagerungsverträgen und in Prüfungsvereinbarungen festzulegenden Rechten und Pflichten und zur Qualität der von den Dienstleistern erwarteten Leistungen.

(5) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an der zentralen Gegenpartei Kapital- oder Stimmrechtsanteile von 20 vH bis 50 vH vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf die zentrale Gegenpartei ein damit vergleichbarer Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung keine Kontrolle über die zentrale Gegenpartei hat, sind der Anzeige Dokumente beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:

  1. 1. aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung gemäß Abs. 2,
  2. 2. aussagekräftige Angaben gemäß Abs. 6 und
  3. 3. detaillierte Aussagen über Art und Ausmaß der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die finanzielle Ausstattung unter Berücksichtigung der angestrebten Dividendenpolitik, auf die strategische Entwicklung sowie auf die Ressourcenallokation der zentralen Gegenpartei.

(6) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an der zentralen Gegenpartei Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 vH vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, vom Anzeigepflichtigen auf die zentrale Gegenpartei kein Einfluss ausgeübt werden kann, der mit einer Beteiligung von 20 vH bis 50 vH vergleichbar ist, und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung keine Kontrolle über die zentrale Gegenpartei hat, dann hat die Anzeige folgende Informationen zu beinhalten:

  1. 1. eine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen strategischen Ziele, die mit dem Erwerb verfolgt werden; anzugeben ist hierbei insbesondere, wie lange die Anteile voraussichtlich gehalten werden und ob in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb die Anteilshöhe verändert werden soll;
  2. 2. eine Darstellung zur beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die zentrale Gegenpartei unter Angabe der Gründe hiefür;
  3. 3. Ausführungen zur Bereitschaft und wirtschaftlichen Fähigkeit, der zentralen Gegenpartei zukünftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Unternehmensprozess, Kapitalanteil, Vermögenslage, Finanzlage, Unternehmensstruktur, Vermögensziel, Finanzziel, Konzernstruktur, Betriebsrisiko, Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, Leitungsprozess, Steuerungsprozess, Datensicherheit

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20008554

Dokumentnummer

NOR40197827

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