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§ 3 ZG-EKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.2017

2. Abschnitt

Vorzulegende Informationen Allgemeine Informationen und Beilagenkonvolut

§ 3.

(1) Einer Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs sind unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung die allgemeinen Unterlagen und Erklärungen gemäß Abs. 3 sowie die weiteren im zweiten Abschnitt genannten Unterlagen und Erklärungen vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 beizufügen. Jedem danach der Anzeige beizufügenden Beilagenkonvolut ist ein Beilagenverzeichnis voranzustellen, das die laufend durchnummerierten Beilagen der jeweiligen Bestimmung in dieser Verordnung zuordnet.

(2) Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört, Informationen gemäß dem zweiten Abschnitt bereits in den letzten sieben Jahren im Rahmen einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 oder gemäß § 2 Z 1 EKV 2016 an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. In der Anzeige ist diesfalls zu bezeichnen, welche Informationen nicht erneut vorgelegt werden und in welchem Verfahren die Informationen bereits vorgelegt worden sind unter Angabe der Geschäftszahl und des Namens des Unternehmens, das die Information ursprünglich vorgelegt hat. Der Anzeigepflichtige hat der Anzeige diesfalls außerdem eine Erkärung beizufügen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.

(3) Einer Anzeige sind folgende allgemeine Unterlagen und Erklärungen beizufügen:

  1. 1. Ein Nachweis über die Identität oder die rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen; als solcher gelten für natürliche Personen insbesondere Kopien amtlicher Lichtbildausweise und für juristische Personen aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register; anstelle der Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern unter österreichischer Jurisdiktion kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden;
  2. 2. amtlich beglaubigte Kopien der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder gleichwertiger Vereinbarungen, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist; anstelle der Vorlage von amtlich beglaubigten Kopien von Dokumenten, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß § 1 Abs. 1 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2017, sind, kann auf dieses verwiesen werden;
  3. 3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter sowie sonstiger Personen, die tatsächlich die Geschäfte des Anzeigepflichtigen leiten, unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung; sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung gemäß § 1 des Privatstiftungsgesetzes (PSG), BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, oder ein Trust gemäß § 2 Z 6 EKV 2016 ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Vermögens oder Gewinns teilnehmen;
  4. 4. eine aktuelle, aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen, sowie, wenn der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört, des Konzerns;
  5. 5. eine Erklärung, ob beabsichtigt ist, Geschäftsleiter der zentralen Gegenpartei, an der die Beteiligung beabsichtigt wird (im Folgenden: zentrale Gegenpartei), auszutauschen, und durch welche Personen sie ersetzt werden sollen. Zu den Personen, die der Anzeigepflichtige als Geschäftsleiter einzusetzen beabsichtigt, ist auch anzugeben,
  1. a) welche Funktionen diese Person in der zentralen Gegenpartei ausüben wird und
  2. b) wie viel Zeit diese Person mindestens der Wahrnehmung ihrer Funktionen in der zentralen Gegenpartei widmen wird;
  1. 6. eine Analyse, ob sich der beabsichtigte Erwerb auf die Fähigkeit der zentralen Gegenpartei auswirken wird, ihrer Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen;
  2. 7. ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person gemäß Z 3 und 5, wobei Lebensläufe die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten haben. Der Lebenslauf von Personen gemäß Z 5 hat jedenfalls zu enthalten:
  1. a) die Namen aller ehemaligen Arbeitgeber mit dem Zeitraum der Beschäftigung und einer Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit. Für in den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten ist zu spezifizieren, für welche Geschäftsbereiche die Person verantwortlich war und welche Befugnisse, einschließlich interner Entscheidungsbefugnisse, ihr dabei übertragen waren;
  2. b) Angaben, die eine Beurteilung der Erfahrung der Person ermöglichen;
  3. c) Angaben über sonstige relevante Erfahrungen einschließlich der Vertretung des Leitungsorgans eines Unternehmens;
  4. d) eine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Geschäftsführungsorgans ist;
  5. e) eine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Aufsichtsrats ist oder eine sonstige organschaftliche Kontrollfunktion wahrnimmt.

(4) Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person mit Sitz in einem Drittstaat, die von einer für die Aufsicht über den Finanzsektor zuständigen Behörde im Drittstaat beaufsichtigt wird, sind der Anzeige beizufügen:

  1. 1. eine durch die für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständige Behörde ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung (certificate of good standing), oder wenn eine solche nicht verfügbar ist, ein gleichwertiger Nachweis;
  2. 2. soweit verfügbar, eine Erklärung der für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständigen Behörde, dass für die Bereitstellung von Informationen, die für die Beaufsichtigung der zentralen Gegenpartei erforderlich sind, keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen;
  3. 3. allgemeine Informationen zu den Regulierungsvorschriften des Drittstaats, die auf den Anzeigepflichtigen anwendbar sind.

(5) Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, sind der Anzeige beizufügen:

  1. 1. die Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsstelle, die für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds zuständig ist;
  2. 2. Angaben zur Anlagepolitik einschließlich aller Anlagebeschränkungen;
  3. 3. der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen. Die sonstigen Angaben gemäß § 2 Abs. 1 sind für diese Personen nicht erforderlich;
  4. 4. eine Darstellung des Einflusses, der von dem jeweiligen Ministerium oder der Regierungsabteilung auf das Tagesgeschäft des Fonds und auf die zentrale Gegenpartei ausgeübt wird.

(6) Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-Fonds oder ein Hedgefonds, sind der Anzeige beizufügen:

  1. 1. aussagekräftige Angaben über die Wertentwicklung früherer Erwerbe von qualifizierten Beteiligungen an zentralen Gegenparteien durch den Anzeigepflichtigen;
  2. 2. Angaben zur Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des Anzeigepflichtigen. Diese haben Ausführungen hinsichtlich des Überwachungsprozesses bestehender Investments, der Kriterien, die der Anzeigepflichtige seinen die zentrale Gegenpartei betreffenden Investitionsentscheidungen zu Grunde legt, sowie hinsichtlich der Faktoren, die die geplante Exitstrategie beeinflussen würden, zu enthalten;
  3. 3. eine Beschreibung des Entscheidungsprozesses bei Anlageentscheidungen, einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die diese Entscheidungen treffen. Die sonstigen Angaben gemäß § 2 Abs. 1 sind für diese Personen nicht erforderlich;
  4. 4. eine detaillierte Beschreibung der Systeme des Anzeigepflichtigen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie, wenn der Anzeigepflichtige seinen Sitz in einem Drittstaat hat, allgemeine Informationen zu den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen der Anzeigepflichtige unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20008554

Dokumentnummer

NOR40197821

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