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§ 23 PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie

§ 23.

(1) Die postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz in Klinischer Psychologie setzt sich aus einem allgemeinen Teil (Grundmodul) und einem besonderen Teil (Aufbaumodul) zusammen und hat im Zeitrahmen von zumindest zwölf Monaten, beginnend ab der ersten theoretischen Ausbildungseinheit und längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 in die Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 in einer Gesamtdauer von zumindest 340 Einheiten praxisorientiert zu erfolgen.

(2) Im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) der Ausbildung in Klinischer Psychologie sind in einer Gesamtdauer von zumindest 220 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen:

  1. 1. gesundheitsrechtliche, berufsrechtliche und psychosoziale Rahmenbedingungen mit dem Ziel, diese in das berufliche Handeln einzubeziehen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,
  2. 2. Ethik, mit dem Ziel, die grundsätzliche Berufshaltung und Auswahl der Interventionen zu prüfen und zu hinterfragen im Ausmaß von zumindest 15 Einheiten,
  3. 3. Gesprächsführung und Kommunikation im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten,
  4. 4. psychologische Gesundheitsdienstleistungen im intra- und extramuralen Bereich, in der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,
  5. 5. psychologische Konzepte der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung mit dem Ziel, diese in der Zusammenarbeit mit anderen zu planen und umzusetzen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,
  6. 6. Akutintervention, Krisenintervention, Notfallpsychologie und Erste Hilfe in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,
  7. 7. Beratungsmethoden und Beratungssettings mit dem Ziel, mit verschiedenen Patienten und Personen, Gruppen und in verschiedenen Settings und mit verschiedenen Methoden zu arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Methoden der Supervision und Mediation in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,
  8. 8. Strategien, Methoden und Techniken der Diagnostik in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,
  9. 9. psychologische Behandlungsmaßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen mit dem Ziel, Behandlungskompetenzen zu erwerben einschließlich der Beachtung von transkulturellen und von Gender-Aspekten in der Dauer von zumindest 20 Einheiten,
  10. 10. Psychopharmakologie und Psychopathologie in der Dauer von zumindest 10 Einheiten,
  11. 11. Evaluation von psychologischen Leistungen und Qualitätssicherung in der Dauer von zumindest 10 Einheiten sowie
  12. 12. Erstellung von Befunden und Erstattung von Zeugnissen, Gutachten und Stellungnahmen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten.

(3) Der besondere theoretische Teil (Aufbaumodul) der Ausbildung in Klinischer Psychologie hat in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen:

  1. 1. Strategien und Methoden der differentialdiagnostischen Abklärung in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,
  2. 2. Erstellen von klinisch-psychologischen Befunden und Sachverständigentätigkeit im Bereich der Klinischen Psychologie in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,
  3. 3. Techniken und Interventionsstrategien der klinisch-psychologischen Behandlung und Beratung in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,
  4. 4. Einsatz klinisch-psychologischer Mittel bei verschiedenen psychischen Störungsbildern unter Abgrenzung zu medizinischen Aspekten und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen in der Dauer von zumindest 30 Einheiten sowie
  5. 5. Patientenmanagement und Schnittstellenmanagement in der Dauer von zumindest 15 Einheiten.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155209