vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. „Berufsliste“ bezeichnet die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gleichermaßen wie die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen.
  2. 2. „psychologisch“ bezieht sich bei der Ausübung der Gesundheitspsychologie auf gesundheitspsychologische Leistungen und bei der Ausübung der Klinischen Psychologie auf klinisch-psychologische Leistungen.
  3. 3. „Berufsangehörige“ bezeichnet Klinische Psychologinnen und Klinische Psychologen sowie Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen.
  4. 4. „Fachauszubildende“ bezieht sich auf jene Personen, die sich in Ausbildung zur Klinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologie befinden.
  5. 5. „berufsmäßig“ bezieht sich auf die regelmäßige, länger andauernde oder immer wiederkehrende Anwendung einer oder mehrerer psychologischer Leistungen zu Erwerbszwecken.
  6. 6. „Einheit“ bezeichnet ein Zeitmaß von 45 Minuten.
  7. 7. „Stunde“ bezeichnet ein Zeitmaß von 60 Minuten.
  8. 8. „postgraduell“ bezeichnet einen Zeitraum nach einem Studienabschluss in Psychologie nach einem fünfjährigen Diplomstudium oder mit einem Gesamtausmaß von 300 ECTS Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System-ECTS gem. Beschluss Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2000 s. 1)

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155187

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)