vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 6 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 6

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

(1) Ein klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen und Klassifizierungsstufe jedes Bestandteils des klassifizierten Vertrags. Im Falle der Existenz von besonderen Projektsicherheitsvorgaben wird eine Kopie davon an die zuständige Behörde der Partei weitergeleitet, unter deren Zuständigkeit der klassifizierte Vertrag durchzuführen ist.

(2) Auf Ersuchen bestätigen die zuständigen Behörden, dass die vorgeschlagenen Auftragnehmer sowie Personen, die an vorvertraglichen Verhandlungen oder die bei der Durchführung von klassifizierten Verträgen teilnehmen über Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen verfügen oder dass die entsprechenden Verfahren eingeleitet wurden.

(3) Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der klassifizierten Informationen, die gemäß dem klassifizierten Vertrag zu übermitteln sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)