Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen
§ 2.
Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20008549
Dokumentnummer
NOR40154625
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