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§ 2 Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2013

Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

§ 2.

Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20008549

Dokumentnummer

NOR40154625

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