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§ 9 BIRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels

§ 9

Kommt ein Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß § 8 Abs. 4 nicht fristgerecht nach oder gelangt die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zu dem Ergebnis, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise behoben wurden, so kann die FMA dem Institut eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anordnen:

  1. 1. die Verringerung des Risikoprofils des Instituts;
  2. 2. für die rechtzeitige Durchführbarkeit von Rekapitalisierungsmaßnahmen zu sorgen;
  3. 3. die Finanzierungsstrategie dahingehend zu ändern, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen erhöht wird;
  4. 4. die Governance-Struktur zu ändern.