Kostenbestimmung
§ 21
Kostenpflichtig sind Institute gemäß § 1. Die Zuordnung der Kosten der Interventions- und Restrukturierungsaufsicht hat innerhalb des Rechnungskreises 1 (für die Kosten der Bankaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zu erfolgen.
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