Ausnahmen
§ 2
Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 5 sowie § 3 Abs. 4, 4a und 7 BWG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 5 sowie § 3 Abs. 4, 4a und 7 BWG.
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