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§ 62 AIFMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

§ 62.

(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.

(2) Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40204790