Werbung
§ 51.
(1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.
(2) Die Werbung darf nur unter Anwendung des § 128 Abs. 3 InvFG 2011 erfolgen.
(3) Verstößt der AIFM, sein gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 oder Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Gesetzesnummer
20008521
Dokumentnummer
NOR40243417
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