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§ 48a AIFMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden

§ 48a.

(1) Der AIFM hat in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile an einem AIF an Privatkunden zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:

  1. 1. Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des AIF nach Maßgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;
  2. 2. Information der Anleger darüber, wie die unter Z 1 genannten Leistungen erbracht und Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
  3. 3. Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben wird;
  4. 4. Versorgung der Anleger mit den Angaben und Unterlagen gemäß den §§ 20 und 21 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;
  5. 5. Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 12 InvFG 2011;
  6. 6. Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

(2) Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:

  1. 1. In der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;
  2. 2. von dem AIFM selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.

Schlagworte

Zeichnungsauftrag, Rückkaufauftrag

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40263570

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