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§ 8 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

3. Abschnitt

Emissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr Allgemeines

§ 8.

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 6, 8, 9 und 12 und des § 7 auch die Bestimmungen der §§ 9 bis 11.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258020

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