Sprachliche Gleichbehandlung
§ 52.
Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008506
Dokumentnummer
NOR40153149
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)