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§ 52 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 52.

Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153149

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