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§ 50 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Bestehende Genehmigungen

§ 50.

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Genehmigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer unbeschadet der auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6 und 35 Abs. 6 ergehenden Verordnungen und der §§ 9, 40 und 43 aufrecht.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153147

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