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§ 27 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Zukunftstechniken

§ 27.

(1) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß §§ 9, 10, 11 und 43 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken mit der Auflage genehmigen, dass nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

(2) Die Fortschritte bei der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken sind dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unter Anschluss von erforderlichen Dokumentationen bis spätestens 6 Monate nach Ablauf der gemäß Abs. 1 gewährten Frist zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258034

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