3. Abschnitt
Öffentlichkeitsbeteiligung Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW
§ 18.
(1) Wird die Genehmigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW für
- 1. feste oder flüssige Brennstoffe sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von 500 kW oder mehr, oder
- 2. gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr,
- beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Anlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.
(2) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Werden
- 1. Einwendungen gemäß Abs. 1 vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
- 2. von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine gegebenenfalls herbeigeführte Einigung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008506
Dokumentnummer
NOR40153115
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)