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§ 1 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus

  1. 1. einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, der oder die mit Brennstoffen befeuert werden,
  2. 2. einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, dem oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird oder werden (Abhitzekessel),
  3. 3. einer Gasturbine oder mehreren Gasturbinen,
  4. 4. einem Motor oder mehreren Motoren

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind

  1. 1. Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden,
  2. 2. Gasturbinen und Motoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW,
  3. 3. Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Anlagen und
  4. 4. Anlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich

  1. 1. der Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und
  2. 2. der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258013

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