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Anlage 2 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Anlage 2

Kriterien für die Ermittlung des Standes der Technik

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. 1. Einsatz abfallarmer Technologie;
  2. 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
  3. 3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
  4. 4. Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;
  5. 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  6. 6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
  7. 7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen, der Altanlagen oder der bestehenden Anlagen;
  8. 8. Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit;
  9. 9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz;
  10. 10. Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
  11. 11. Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
  12. 12. Von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen;
  13. 13. Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153152