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§ 1 Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

§ 1.

Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen, um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20008504

Dokumentnummer

NOR40153079

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