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§ 1 Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher

S 6/2013/VI/35/1 Geltungsbereich der Satzung

§ 1

Die Satzung gilt für

  1. a) Fachlich: Die Landesinnungen der Gesundheitsberufe, Berufszweige der Orthopädieschuhmacher, die das Gewerbe des Orthopädieschuhmachers ausüben.
  2. b) Örtlich: Die Bundesländer Kärnten, Steiermark und Salzburg.
  3. c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen und die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

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