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§ 2 SWV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Beschränkung des Inverkehrbringens

§ 2

(1) Der Verkauf und die Abgabe von Softairwaffen und Paintball-Markierern gemäß § 1

(2) Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen haben im Zweifelsfall zur Feststellung des Alters gemäß Abs. 1 die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, zu verlangen. Im Fernabsatz ist der Nachweis des Alters durch Übermittlung der Kopie (Scan) eines amtlichen Lichtbildausweises zu erbringen, wobei die Kopie ausschließlich für die Altersüberprüfung verwendet werden darf, und vom Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit Email-Adresse und Zahlungsdaten auf Plausibilität zu prüfen ist.

(3) Softairwaffen und Paintball-Markierer müssen in Verkaufsräumen in einem verschlossenen Behältnis (zB Glasvitrine) aufbewahrt werden.

(4) Die Einschränkungen des Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn Softairwaffen und Paintball-Markierer von Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.

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