Amtliche Nachrichten
§ 8
Die Produktenbörse hat amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den „Amtlichen Nachrichten der Produktenbörse“ sind insbesondere kundzumachen:
- 1. die Geschäftsordnung,
- 2. die Usancen für den Geschäftsverkehr,
- 3. die Kursblätter und die Grundsätze des Preisermittlung und
- 4. sonstige Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie aufgrund der Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20008466
Dokumentnummer
NOR40152306
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