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§ 9 BiozidprodukteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2020

Giftinformation

§ 9.

(1) Die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH wird als jene Stelle gemäß Art. 73 der Biozidprodukteverordnung bestimmt, die die entsprechenden Informationen über Biozidprodukte entgegennimmt und Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, beantwortet.

(2) Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozidprodukt verursacht worden sind, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich mitzuteilen.

(3) § 54 ChemG 1996 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40223595

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