6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 23
(1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf andere Vorschriften als Bundesgesetze verwiesen wird, so sind diese Verweise als Verweise auf diejenige Fassung zu verstehen, die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stand, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(3) Bei Bezugnahmen auf unmittelbar für Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren geltende Vorschriften der Europäischen Union ist die jeweils unionsrechtlich in Geltung stehende Fassung maßgeblich, es sei denn, es ist auf eine bestimmte Fassung verwiesen worden.
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