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§ 6 RLV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2013

Schuldenkonsolidierung

§ 6

Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten, die aus Beziehungen zwischen den zu konsolidierenden Einheiten bestehen, sind in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen.

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