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§ 37 RLV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2013

Aufbewahrung der Abschlussrechnungen

§ 37

(1) Nach der Mängelbehebung (§ 36) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen die Abschlussrechnungen für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss unter Zugrundelegung der berichtigten Verrechnungsaufschreibungen zu erstellen.

(2) Die endgültige Fassung der Abschlussrechnungen samt weiteren Nachweisen ist sieben Jahre lang gesichert aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen. Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind darüber hinaus so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind. Bei Geschäftsfällen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, beginnt die Frist für alle Unterlagen des einzelnen Geschäftsfalls mit dem Ende des Finanzjahres, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde.

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