Abgabenforderungen
§ 31
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof die zum Rechnungsabschlussstichtag vorliegenden Abgabenforderungen des Bundes gegliedert nach Abgabenart, Gesamtrückstand, Insolvenz, Aussetzung der Einbringung, Aussetzung der Einhebung, Rückstand, Zahlungstermin, Hemmung und Ausfertigung des Rechnungsabschlusses bekannt zu geben.
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