Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)
§ 23
(1) Die haushaltsführende Stelle hat in der Abschlussrechnung oder im Anhang die im Finanzjahr erfassten Erträge nach Ertragskategorien (Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern, von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern, von Unternehmen, von privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen, Erträge aus Sozialbeiträgen) gesondert darzustellen.
(2) Weiters sind folgende Angaben erforderlich:
- 1. Die Abgabenerträge und Ab-Überweisungen sind nach ihrer gesetzlichen Grundlage aufzugliedern.
- 2. Die länderweisen Anteile der Länder und Gemeinden an den im Finanzjahr erfassten Erträgen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind darzustellen.
(3) In der Abschlussrechnung oder im Anhang sind auch folgende Angaben zu machen:
- 1. die Höhe von Forderungen aus Transfers zum Rechnungsabschlussstichtag, die im Zusammenhang mit den Erträgen aus Transfers erfasst wurden;
- 2. die Höhe der Verbindlichkeiten, die in Bezug auf transferierte Vermögenswerte, die Bedingungen unterliegen, erfasst wurden;
- 3. die Höhe der erfassten Vermögenswerte, die Beschränkungen unterliegen, sowie die Art dieser Beschränkungen; und
- 4. sämtliche Erträge auf Grund erlassener Verbindlichkeiten.
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