3. Abschnitt
Anhangsangaben Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen
§ 13
Den Abschlussrechnungen sind die in den §§ 14 bis 33 genannten Nachweise beizulegen. Die Angaben sind für das darzustellende Finanzjahr sowie für das vorangegangene Finanzjahr zu machen.
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