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§ 12 Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Doppellehre und eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12

(1) Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe Lackiertechnik und Karosseriebautechnik ausgeschlossen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Karosseriebautechnik oder Karosseur/in kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.

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