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§ 12 Textilchemie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Textilchemie, BGBl. II Nr. 194/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.

(3) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stoffdrucker, BGBl. Nr. 696/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.

(4) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Stoffdrucker, BGBl. Nr. 467/1976, tritt unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 31. Mai 2014 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Textilchemie ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(6) Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stoffdrucker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(7) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Textilchemie gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung oder im Lehrberuf Stoffdrucker gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Textilchemie gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

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