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Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.08.2013
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
StF: BGBl. III Nr. 139/2013 (NR: GP XXIV RV 1894 AB 1926 S. 173 . BR: AB 8798 S. 814 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 2013 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 mit 1. August 2013 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Bundesrepublik Deutschland
(im Folgenden „Vertragsstaaten“ genannt) –
Bezug nehmend auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. April 1999 über einen „Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit“,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen und Einrichtungen der beiden Vertragstaaten, die bereits durch die Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, durch die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen1 (einschließlich der Kontrolle der maßgeblichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen) und den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen2 vom 31. Mai 1988 vorgesehen sind,
unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2007 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit verstärken“, die unter anderem die Verstärkung der transnationalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit empfiehlt,
unter Berücksichtigung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,
in der Auffassung, dass es zur Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen von Bedeutung ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu intensivieren und zu diesem Zweck die zuständigen Stellen, die Ebenen und Formen der Zusammenarbeit
zu benennen,
in dem Bewusstsein, dass national unterschiedliche Herangehensweisen und Definitionen im Zusammenhang mit der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit bestehen –
sind wie folgt übereingekommen:
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1 ABl. Nr. L 18 vom 21.01.1997, S. 1.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 526/1990.
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