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Artikel 7 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Artikel 7

Kosten

Jeder Vertragsstaat trägt die für seine Stellen aus der Anwendung dieses Vertrags entstehenden Kosten.

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