vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Artikel 2

Räumlicher Geltungsbereich des Vertrags

Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Österreich.

Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)