Mostbuschenschank
§ 6.
Der Gewinn aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Gesetzesnummer
20008404
Dokumentnummer
NOR40228334
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