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§ 11 LuF-PauschVO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Weinbau

§ 11

Die Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu berechnen.

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