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§ 8 Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

§ 8

Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.

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