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§ 4 Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind

§ 4

Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.

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