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§ 12 Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder ‑maßnahmenvollzug unterstellt sind

§ 12

Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder ‑maßnahmenvollzug unterstellt sind.

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