Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder ‑maßnahmenvollzug unterstellt sind
§ 12
Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder ‑maßnahmenvollzug unterstellt sind.
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