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§ 1 Ehrengeschenke-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.2013

§ 1

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übergeben wurden, sind für karitative Zwecke zu verwenden.

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